Das Oberlandesgericht in Frankfurt am Main entschied am 01.07., dass der Inhaber eines Internetanschlusses mit WLAN nicht für Straftaten haftet, die unerlaubt von Dritten über den WLAN-Zugang begannen wurden. Der Betroffene wurde von der Musikindustrie verklagt, weil über seinen Anschluss diverse Musiktitel in Tauschbörsen angeboten wurden.
Das Oberlandesgericht in Frankfurt am Main entschied am 01.07., dass der Inhaber eines Internetanschlusses mit WLAN nicht für Straftaten haftet, die unerlaubt von Dritten über den WLAN-Zugang begannen wurden. Der Betroffene wurde von der Musikindustrie verklagt, weil über seinen Anschluss diverse Musiktitel in Tauschbörsen angeboten wurden.
Das Oberlandesgericht in Frankfurt am Main entschied am 01.07., dass der Inhaber eines Internetanschlusses mit WLAN nicht für Straftaten haftet, die unerlaubt von Dritten über den WLAN-Zugang begannen wurden. Der Betroffene wurde von der Musikindustrie verklagt, weil über seinen Anschluss diverse Musiktitel in Tauschbörsen angeboten wurden...