Diebstahlschutz fürs Rad: Versicherung darf Zeit ...
Eine Hausratversicherung darf den Diebstahlschutz für Fahrräder außerhalb der Wohnung auf die Zeit zwischen 6.00 und 22.00 Uhr begrenzen. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe hervor. Eine solche Klausel sei keine unangemessene Benachteiligung des Versicherten und daher gültig (Az.: IV ZR 87/07). Das Gericht wies in dem Fall die Zahlungsklage eines Radfahrers ab.
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