Berufstätige können Kosten für Fahrten zu wechselnden Arbeitsstätten ab dem ersten Kilometer in voller Höhe als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Eine Regelung, nach der für Entfernungen von bis zu 30 Kilometer nur eine Pauschale anzusetzen sei, hat der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem neuen Urteil verworfen (Az.: VI R 39/07). Darauf weist der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine (BDL) in Berlin hin.

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