Gewährt ein Verwandter einem Hartz-IV-Empfänger ein zinsloses Darlehen, wird die Grundsicherungsleistung dadurch nicht beeinträchtigt. Das entschied nun das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen. Die zuständige Behörde kann den Kreditbetrag demnach nicht auf das Arbeitslosengeld II anrechnen. (Az.: L 7 AS 62/08)

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