Wer krankgeschrieben ist und Krankentagegeld von seiner Versicherung bezieht, sollte auch auf geringfügige berufliche Tätigkeiten verzichten, da sonst die fristlose Kündigung der Versicherung droht.

Im vorliegenden Fall hatte ein Architekt, obwohl er krankgeschrieben war, einen vermeintlichen Kunden bei dem Bau eines Hauses beraten. Der Kunde aber war ein von der Versicherung in Auftrag gegebener Detektiv, da diese anscheinend den unrechtmäßigen Bezug des Krankentagegeldes geahnt hatte. Infolgedessen hatte die Versicherungsgesellschaft dem Kunden fristlos gekündigt.

Mo, 23/06/2008 - 13:28 - Themen: , ,