Unbeeinflusst von den guten politischen Beziehungen der Jägerschaft ist das Jagdrecht bei uns noch immer mit dem Grundbesitz untrennbar verbunden. Es gilt daher als ein Recht das jedem Eigentümer wie die Nutzung seines Grund und Bodens zusteht (BJG § 3). Obwohl das Jagdrecht demnach ein Teil des Privatvermögens darstellt, bedeutet das noch lange nicht, dass der Betreffende über sein Jagdrecht auch beliebig verfügen kann. Wer meint, dass er auf seinem Grundstück dem Spaß-Morden Einhalt gebieten könne, der muss leider schnell erkennen, dass er diesbezüglich, aufgrund unseres Jagdgesetzes so gut wie nichts mehr zu bestimmen hat. Denn diese gesetzliche Regelung sorgt dafür, dass das Jagdrecht aller Grundstücksbesitzer eines Jagdreviers zusammengefasst und von einem gewählten Jagdvorstand verwaltet wird. Dabei bilden alle Eigentümer eines solchen gemeinschaftlichen Jagdbezirkes, zusammen eine Jagdgenossenschaft.

Mi, 23/04/2008 - 16:22 - Themen: , , , , , , , , , , , , ,