Das Gericht begründet das Urteil unter anderem mit ernsten Zweifeln an der Gebrauchsabsicht des Beklagten Giersch zum Zeitpunkt der Markenhinterlegung. Es sei davon auszugehen, dass Giersch die Marke Gmail in der Schweiz mit der Absicht hinterlegt habe, von der Klägerin finanzielle oder andere Vorteile zu erlangen. Damit erklärten die Handelsrichter Gierschens Marke Gmail für nichtig...

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