Dass eine Klageschrift einen bestimmten Sachantrag enthalten muss, folgt aus § 253 II Nr. 2 ZPO. Bestimmt genug ist der Antrag, wenn der Inhalt vollstreckbar ist. Es gibt verschiedene Antragsarten.
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Dass eine Klageschrift einen bestimmten Sachantrag enthalten muss, folgt aus § 253 II Nr. 2 ZPO. Bestimmt genug ist der Antrag, wenn der Inhalt vollstreckbar ist. Es gibt verschiedene Antragsarten.