Verbraucher können bei ihrer Bank ein pfändungssicheres Konto bzw. ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) vereinbaren. Die gesetzlichen Neuregelungen findet man unter § 850 k der Zivilprozessordnung (ZPO). Ein P-Konto kann jeder beantragen, unabhängig ob man Schuldner ist oder nicht.
Ab dem 01.01.2012 entfällt der automatische Pfändungsschutz für Sozial-leistungen und Kindergeld.






